Satzung des Söflinger
§1 Name des Vereins
§2 Sitz des Vereins
§3 Zweck des Vereins
§4 Geschäftsjahr
§5 Mitgliedschaft
§6 Mitgliedsbeiträge
§7 Organe des Vereins
§8 Vorstand
§9 Zuständigkeit des Vorstandes
§10 Rechte und Pflichten des Vorstandes
§11 Mitgliederversammlung
§12 Beschlussfassung der Organe
§13 Auflösung des Vereins, Anfall seines Vermögens
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§1 Name des Vereins
er führt den Namen »Söflinger Handel- und Gewerbeverein e.V.« und soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins ist Söflingen
§3 Zweck des Vereins
Der Verein strebt die Zusammenarbeit von Söflinger Handels- und Gewerbebetrieben aller Branchen an, um die Anziehungskraft von Söflingen als Einkaufs- und Handelsplatz für das nahere Umland zu erhalten bzw. zu stärken. Dieser Zweck soll erreicht werden durch die Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Stellen (Stadtverwaltung, Behörden u.ä.).
§4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§5 Mitgliedschaft
0.1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Sie kann innerhalb der ersten 2 Jahre nur nach Geschäftsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung gekündigt werden.
0.2. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person, jede Personenhandelsgesellschaft oder jede juristische Person werden, die ein Handels- oder Gewerbeunternehmen betreibt oder selbstständig tätig ist. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag soll bei natürlichen Personen den Namen, das Alter und den Beruf, bei Personen- und Handelsgesellschaften und juristischen Personen die Firma und in jedem Fall die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1.1. durch Kündigung unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Quartalsende und hat in
schriftlicher Form per Einschreiben zu erfolgen.
1.2. bei natürlichen Personen mit dem Tode des Mitgliedes
1.3. bei Geschäftsaufgabe oder Betriebveräußerung
§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Zur Deckung der allgemeinen Kosten des Vereins wird ein Jahresbeitrag von jedem Mitglied erhoben, über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Zur Deckung der Kosten der Vereinstätigkeit werden Sonderbeiträge nach Grundsätzen erhoben, die im Einzelnen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Mitgliedsbeitrag derzeit 200,- Euro zzgl. 19% MwSt. pro Jahr.
Dieser wird einmal jährlich im Januar für das laufende Jahr vom Konto eingezogen.
Bei Eintritt eines Mitgliedes im Laufe des Kalenderjahres wird der Beitrag mit dem Beitrittanteilig auf die verbleibenden Monate komplett fällig. Dabei wird für den Monat, in dem der Beitritt erfolgte, der volle anteilige Mitgliedsbeitrag fällig.
Mitgliedsbeitrag pro Monat 16,67 Euro zzgl. 19% MwSt.
Diese Beitragsfestsetzung tritt ab dem 01.01.2014 in Kraft. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich im Voraus per Lastschriftverfahren eingezogen.
Für jede Rücklastschrift wird eine Gebühr von 5€ erhoben.
Bezieht sich eine Maßnahme des Vereins nur auf einen Teil des Stadtgebiets von Söflingen, so sind nur die Mitglieder sonderbeitragspflichtig, deren Betriebsstätte in diesem Bereich liegen. Ohne Zustimmung der betroffenen Mitglieder kann von jedem Mitglied höchstens ein Sonderbeitrag von einem halben Jahresbeitrag erhoben werden. Dieser Höchstbetrag kann von der Mitgliederversammlung einer künftigen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Beschluss mit satzungsändernder Mehrheit angepasst werden.
§7 Organe des Vereins
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins i.S. §26 BGB kann aus mehreren Personen bestehen, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Daneben kann die Mitgliederversammlung bis zu fünf Beisitzern zu Mitgliedern des erweiterten Vorstandes wählen. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, nahe Angehörige, insbesondere Ehegatten von Vereinsmitgliedem, sowie Geschäftsführer oder leitende Angestellte von Vereinsmitgliedem. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen; dies gilt nicht, wenn ein Beisitzer ausscheidet; dessen Amt bleibt vielmehr unbesetzt.
§9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er hat folgende Aufgaben:
a) Entscheidung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks soweit nicht Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorliegen.
b) Festsetzung der Sonderbeiträge im einzelnen und Erhebung der Beiträge.
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungspunkte.
d) Einberufung der Mitgliederversammlung
e) Ausführung aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung
f) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.
g) Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung sowie Ausschluss von Mitgliedern.
§10 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand legt die Richtlinien der Tätigkeit des Vereins und die Beitragshöhe fest. Zu seinen Obliegenheiten gehören außer der Erledigung der laufenden Geschäfte insbesondere die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Ausführung ihrer Beschlüsse und Vertretung des Vereins nach außen. Zu seiner Entlastung kann der Vorstand Ausschüsse bestellen und diese zur Vornahme bestimmter Arbeiten ermächtigen.
§11 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand, bei dessen Verhinderung vom Kassierer oder dem Schriftführer unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden Tag der Absendung des
Einladungsschreibens und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet. Die Einladungsschreiben können an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet werden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschluss alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zustandigkeitsbereich des Vorstandes gehören. Zu Ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes und der weiteren Vorstandsmitglieder
b) die Wahl von Rechnungsprüfern
c) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung
d) die Beschlussfassung über Auflösung oder Liquidation des Vereins
Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich über den vom Vorstand vorzulegenden Etat für das folgende Geschäftsjahr, den Geschäftsbericht und den Abschluss über das vergangene Jahr sowie über die Entlastung des Vorstandes.
§12 Beschlussfassung der Organe
a) Vorstand, Mitgliederversammlung und Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes oder des von ihm beauftragten Versammlungsleiters.
Die Wahl des Vorstandes
und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch geheime Abstimmung.
b) Zur Satzungsänderung ist eine 2/3- und zur Auflösung des Vereins eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
c) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden beschlussfähig. Alle Mitglieder haben sich den mehrheitlich gefassten Beschlüssen zu unterwerfen.
d) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorstand oder seine Stellvertreter anwesend sind.
e) Über die Verhandlungen, insbesondere die Beschlüsse der Organe, ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern zugestellt wird.
§13 Auflösung des Vereins, Anfall seines Vermögens
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstand, der Schriftführer und der Kassierer die Liquidatoren, gemeinsam vertreten. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert. Das nach Abgleichung der Schulden vorhandene Vermögen des Vereins fällt an eine noch zu bestimmende gemeinnützige Institution.